Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HAGEN+TRIEBSCH GmbH für Leistungen gegenüber Unternehmern
Version 2.1 · Stand: 7. September 2026 · ersetzt die Fassung vom August 2019
Präambel und Hinweise zum Aufbau
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gliedern sich in einen Allgemeinen Teil und in besondere Bedingungen für die einzelnen Leistungsarten:
- Teil A – Allgemeiner Teil. Gilt für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
- Teil B – Softwareentwicklung und sonstige Werkleistungen.
- Teil C – Beratung, Projektmanagement und sonstige Dienstleistungen.
- Teil D – Managed Services und Betriebsführung.
- Teil E – Überlassung von Software, Lizenzen und Cloud-Diensten Dritter.
Bei Widersprüchen zwischen dem Allgemeinen Teil und den besonderen Bedingungen gehen die besonderen Bedingungen der jeweils betroffenen Leistungsart vor.
Teil A – Allgemeiner Teil
A1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
A1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der HAGEN+TRIEBSCH GmbH, Schloßstraße 8d, 22041 Hamburg (im Folgenden „Auftragnehmer") gegenüber dem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber").
A1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
A1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt oder auf Schreiben des Auftraggebers Bezug nimmt, in denen auf sie verwiesen wird. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.
A1.4 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers innerhalb der Bindungsfrist in Textform annimmt oder der Auftragnehmer eine Bestellung des Auftraggebers in Textform bestätigt. Als Datum des Vertragsschlusses gilt der Tag, an dem die Annahmeerklärung beim jeweils anderen Vertragspartner zugeht.
A1.5 Diese AGB werden dem Auftraggeber mit dem ersten Angebot in der jeweils geltenden Fassung übermittelt. Der Auftragnehmer archiviert alle Fassungen unter Angabe von Versionsnummer und Stand und stellt sie dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung.
A1.6 Der Auftragnehmer kann diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung
- zur Anpassung an eine Änderung der Gesetzeslage, an eine Entscheidung eines obersten Gerichts oder an eine bindende behördliche oder aufsichtsrechtliche Anordnung erforderlich ist,
- der Schließung einer nach Vertragsschluss durch eine nicht vorhersehbare Änderung der Verhältnisse entstandenen Regelungslücke dient und die Durchführung des Vertrages ohne die Schließung erheblich erschwert wäre, oder
- sich auf den Wortlaut, die Gliederung, Verweisungen oder redaktionelle Angaben beschränkt, ohne den Regelungsgehalt zu verändern,
und die Änderung den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen benachteiligt.
A1.7 Nicht nach A1.6 änderbar sind Art und Umfang der Hauptleistungspflichten, die Vergütung und die Preisanpassung, die Laufzeit- und Kündigungsregelungen, die Haftung sowie die Verjährung. Änderungen dieser Regelungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
A1.8 Der Auftragnehmer teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit, stellt die geänderten und die bisherigen Bedingungen gegenüber und weist gesondert auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge des Schweigens hin. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Widerspricht er, gelten die bisherigen Bedingungen fort; jeder Vertragspartner kann das Dauerschuldverhältnis in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, für den Auftraggeber ohne Anfall eines Vorfälligkeitsentgelts oder Schadensersatzes.
A2 Rangfolge der Vertragsbestandteile
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen allen nachfolgenden Vertragsbestandteilen vor. Für datenschutzrechtliche Fragen geht die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einschließlich ihrer Anlagen allen übrigen Vertragsbestandteilen vor. Im Übrigen gilt, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, folgende Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen in Textform, insbesondere Rahmen- oder Einzelverträge und Änderungsvereinbarungen,
- die Anlagen zum Vertrag in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung, insbesondere Leistungsbeschreibung, Preisblatt und Service-Level-Vereinbarung,
- das vom Auftraggeber angenommene Angebot des Auftragnehmers,
- die besonderen Bedingungen der Teile B bis E dieser AGB,
- der Allgemeine Teil A dieser AGB,
- die im Übrigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
A3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB bedeutet
- „Arbeitsergebnisse" alle vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages erstellten Ergebnisse, insbesondere Individualsoftware, Quellcode, Skripte, Konfigurationen, Konzepte, Dokumentationen, Zeichnungen, Auswertungen und Berichte;
- „Fremdleistungen" Software, Cloud-Dienste, Lizenzen, Hardware und sonstige Leistungen Dritter, die der Auftragnehmer beschafft, vermittelt oder weiterverkauft;
- „Serviceportal" das vom Auftragnehmer bereitgestellte Ticketsystem zur Meldung, Bearbeitung und Dokumentation von Anfragen und Störungen;
- „Servicezeit" der in der Leistungsbeschreibung oder der Service-Level-Vereinbarung festgelegte Zeitraum, in dem der Auftragnehmer Leistungen erbringt;
- „Textform" die Textform im Sinne des § 126b BGB; E-Mail genügt.
A4 Leistungsgegenstand und Leistungsänderungen
A4.1 Art, Umfang, Qualität und Termine der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag und seinen Anlagen. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Produktbeschreibungen Dritter und Leistungsbeschreibungen von Herstellern begründen keine über den Vertrag hinausgehenden Pflichten des Auftragnehmers.
A4.2 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nach dem Stand der Technik Software nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann und dass sich Fehler nicht unter allen Anwendungsbedingungen ausschließen lassen.
A4.3 Jeder Vertragspartner kann in Textform eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Der Empfänger prüft den Antrag und teilt innerhalb von zehn Werktagen mit, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist. Erfordert die Prüfung einen Aufwand von mehr als vier Personenstunden, kann der Auftragnehmer diesen nach den vereinbarten Sätzen berechnen; hierauf weist er vor Beginn der Prüfung hin.
A4.4 Änderungen des Leistungsumfangs, der Termine oder der Vergütung werden in einer Änderungsvereinbarung in Textform festgehalten. Bis zum Wirksamwerden einer Änderungsvereinbarung führt der Auftragnehmer die Leistungen auf der bisherigen Grundlage fort.
A4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen zu ändern oder weiterzuentwickeln, soweit die Änderung aufgrund von Änderungen bei Herstellern, aus Gründen der Informationssicherheit oder zur Erfüllung gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Anforderungen erforderlich ist, die vereinbarten Hauptfunktionen, die vereinbarten Schnittstellen und die vereinbarten Service-Level nicht beeinträchtigt und für den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers zumutbar ist. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine Betriebsabläufe anpassen oder Aufwand für Schulung, Migration oder Nachlizenzierung tragen müsste. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens vier Wochen vor der Umsetzung in Textform unter Angabe von Anlass, Inhalt und Auswirkungen der Änderung; bei Änderungen, die zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung der Informationssicherheit unaufschiebbar sind, informiert er unverzüglich nach der Umsetzung. Beeinträchtigt eine Änderung entgegen Satz 1 die vereinbarten Hauptfunktionen oder Service-Level, kann der Auftraggeber den betroffenen Leistungsteil innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Information mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
A5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
A5.1 Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen unentgeltlich, rechtzeitig und im erforderlichen Umfang bereit. Hierzu gehören insbesondere:
- die Benennung eines fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugten Ansprechpartners sowie einer Vertretung,
- die rechtzeitige Bereitstellung vollständiger und zutreffender Informationen, Daten, Unterlagen und Testdaten,
- die Bereitstellung erforderlicher Zugänge, Berechtigungen, Systemkapazitäten, Räumlichkeiten, Netzwerk- und Fernzugriffsmöglichkeiten,
- die Mitwirkung bei Tests und Abnahmen sowie die Bereitstellung geeigneter Testumgebungen,
- die Einholung erforderlicher Zustimmungen Dritter, insbesondere von Lizenzgebern, Betriebsräten und Aufsichtsbehörden,
- die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
A5.2 Die Mitwirkungsleistungen nach A5.1 sind einklagbare Vertragspflichten des Auftraggebers, nicht bloße Obliegenheiten.
A5.3 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, so gilt Folgendes:
- Die vereinbarten Termine verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
- Der Auftragnehmer kann den nachgewiesenen Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen berechnen.
- Kann der Auftragnehmer bereitgestellte Personalkapazität infolge der Verzögerung nicht anderweitig einsetzen, kann er für die Wartezeit eine Entschädigung in Höhe von 60 Prozent der vereinbarten Sätze für die vorgehaltene Kapazität verlangen, längstens für zehn Werktage je Verzögerungsfall. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass eine anderweitige Verwendung möglich war oder der Aufwand geringer ausgefallen ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
- Erfüllt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung in Textform und Setzung einer Frist von 15 Werktagen nicht, kann der Auftragnehmer den betroffenen Leistungsteil oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; § 648 BGB und weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer zeigt Verzögerungen, Mehraufwand und Wartezeiten unverzüglich in Textform an und dokumentiert sie.
A5.4 Der Auftraggeber ist für die organisatorische Einbindung der Leistungen in seine Betriebsabläufe sowie für die Einhaltung der ihn treffenden regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich.
A6 Personaleinsatz und Unterauftragnehmer
A6.1 Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung eigenes, fachlich geeignetes Personal ein. Die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung des eigenen Personals obliegen jedem Vertragspartner für seine Mitarbeitenden selbst.
A6.2 Die Leistungen werden nicht im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erbracht. Das Personal des Auftragnehmers unterliegt keinem Weisungsrecht des Auftraggebers; fachliche Abstimmungen zur Konkretisierung des Leistungsgegenstands bleiben zulässig. Der Auftraggeber wird das Personal des Auftragnehmers nicht in seine Arbeitsorganisation eingliedern und ihm keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilen.
A6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungen mit Zugriff auf Systeme oder Daten des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform; die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Für Unterauftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO gilt abweichend hiervon ausschließlich die Regelung der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der Auftragnehmer verpflichtet Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der in diesen AGB und im Vertrag vereinbarten Pflichten, insbesondere zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Informationssicherheit, und bleibt dem Auftraggeber gegenüber für deren Leistungen verantwortlich.
A6.4 Auf Anforderung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine aktuelle Übersicht der für ihn eingesetzten Unterauftragnehmer einschließlich Leistungsgegenstand und Verarbeitungsort zur Verfügung.
A7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
A7.1 Die Leistungen werden zum vereinbarten Festpreis oder nach Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Sätze abgerechnet. Fehlt eine Vereinbarung, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise des Auftragnehmers.
A7.2 Bei Abrechnung nach Aufwand werden die tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten in Zeiteinheiten von 15 Minuten erfasst und nachgewiesen. Reisezeiten werden mit 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes vergütet, Reise- und Übernachtungskosten nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis. Verbrauchsmaterialien und beschaffte Fremdleistungen werden zusätzlich berechnet.
A7.3 Im Angebot als Schätzung bezeichnete Aufwände sind unverbindlich. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein geschätzter Aufwand um mehr als 10 Prozent überschritten wird, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit. Bis zur Zustimmung des Auftraggebers in Textform überschreitet der Auftragnehmer den geschätzten Aufwand nicht.
A7.4 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich der Umsatzsteuersatz innerhalb des Vertragszeitraums, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Sätzen als getrennt vereinbart.
A7.5 Der Auftragnehmer stellt Rechnungen als elektronische Rechnung im Sinne des § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in einem Format, das der Norm EN 16931 entspricht, aus. Der Auftraggeber stellt eine geeignete Empfangsadresse für elektronische Rechnungen bereit und teilt Änderungen unverzüglich mit. Als Zugang der Rechnung gilt der Zeitpunkt, in dem die Rechnung an der vom Auftraggeber benannten Empfangsadresse eingeht. Hat der Auftraggeber keine Empfangsadresse benannt, ist die benannte Adresse nicht erreichbar oder wird die Rechnung dort abgewiesen, gilt die Rechnung mit dem Versand an die letzte bekannte Adresse des Auftraggebers als zugegangen; den Aufwand einer erneuten Ausstellung oder Übermittlung kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Sätzen berechnen. Ist der Auftraggeber nicht im Inland ansässig oder besteht für den betreffenden Umsatz keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, kann der Auftragnehmer die Rechnung auch in einem anderen Format ausstellen; der Auftraggeber stimmt der Übermittlung als PDF-Datei per E-Mail hierfür bereits jetzt zu.
A7.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
A7.7 Bei Dauerschuldverhältnissen und bei Leistungen nach Aufwand ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann höchstens einmal je Kalenderjahr nach der folgenden Formel anzupassen:
Anpassungssatz = 0,70 × Veränderung der Personalkosten + 0,20 × Veränderung der Kosten für Fremdleistungen und Lizenzen + 0,10 × Veränderung der allgemeinen Verbraucherpreise.
Maßgeblich sind
- für die Personalkosten die Veränderung des Index der tariflichen Monatsverdienste im Wirtschaftszweig „Information und Kommunikation" (WZ 2008 Abschnitt J) des Statistischen Bundesamtes,
- für die Kosten für Fremdleistungen und Lizenzen die vom Auftragnehmer nachzuweisende Veränderung der ihm von seinen Lieferanten in Rechnung gestellten Entgelte für die zur Leistungserbringung eingesetzten Fremdleistungen und Lizenzen,
- für die allgemeinen Verbraucherpreise die Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes,
jeweils bezogen auf den Zwölfmonatszeitraum, der drei Monate vor der Mitteilung nach A7.7a endet, verglichen mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum, erstmals mit dem Monat des Vertragsbeginns als Ausgangswert. Wird ein Index abgelöst, tritt der vom Statistischen Bundesamt benannte Nachfolgeindex an seine Stelle.
A7.7a Ergibt die Formel einen negativen Anpassungssatz, ist der Auftragnehmer zur entsprechenden Senkung verpflichtet. Ein Gewinnaufschlag wird nicht erhoben. Die Erhöhung beträgt je Anpassung höchstens fünf Prozent der bisherigen Vergütung. Der Auftragnehmer teilt die Anpassung mindestens drei Monate vor Wirksamwerden in Textform mit, legt die Berechnung unter Angabe der herangezogenen Indexwerte und Nachweise offen und weist auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 hin. Der Auftraggeber kann das Dauerschuldverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen; im Fall der Kündigung entstehen für den Auftraggeber kein Vorfälligkeitsentgelt und keine Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers.
A7.8 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die auf einem Mangel oder der Nichterfüllung der abgerechneten Leistung beruhen oder die mit dem Vergütungsanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen; mit solchen Gegenforderungen kann der Auftraggeber ohne Einschränkung aufrechnen. Die Rechte des Auftraggebers aus §§ 320, 641 Abs. 3 BGB bleiben unberührt. Im Übrigen kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
A7.9 Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Vergütung von mehr als 5.000,00 Euro oder mit mehr als 20 Prozent der Auftragssumme länger als 14 Tage in Verzug, kann der Auftragnehmer seine Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von fünf Werktagen bis zum Ausgleich des Rückstands zurückstellen. Ausgenommen sind Leistungen zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung der Informationssicherheit, zur Abwehr eines drohenden Datenverlusts und zur Erfüllung der Pflichten nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die vereinbarten Termine verschieben sich um die Dauer der Zurückstellung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit; die Vergütung für die vereinbarten Bereitstellungsleistungen bleibt unberührt. D7.4 bleibt unberührt.
A7.10 Bei Werkleistungen mit einer Auftragssumme über 25.000,00 Euro oder einer Laufzeit über drei Monate kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach dem Wert der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen, in der Regel monatlich. Bei erstmaliger Zusammenarbeit kann er eine Anzahlung von bis zu 30 Prozent der Auftragssumme verlangen, wenn dies im Angebot ausgewiesen ist.
A8 Termine, Verzug und höhere Gewalt
A8.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Erfüllt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht nach A5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verschiebt sich ein verbindlicher Termin um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, soweit die Verzögerung für die Einhaltung des Termins ursächlich ist. Der Auftragnehmer zeigt die Verzögerung und ihre Auswirkung auf den Termin unverzüglich in Textform an.
A8.2 Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe im Betrieb Dritter, großflächige Ausfälle von Telekommunikationsnetzen oder Energieversorgung sowie Cyberangriffe auf Dritte, deren Leistungen für die Leistungserbringung erforderlich sind. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer.
A8.3 Für die Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug; Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Nichterbringung der betroffenen Leistungen bestehen insoweit nicht. Die Vergütung für die weiterhin erbrachten Leistungsteile bleibt geschuldet; die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungsteile entfällt zeitanteilig. Hält der Auftragnehmer während der Störung auf Verlangen des Auftraggebers Kapazitäten für die Wiederaufnahme vor, sind die nachgewiesenen Vorhaltekosten zu vergüten. Beide Vertragspartner ergreifen die ihnen zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen und stimmen sich über die Wiederaufnahme ab. § 313 BGB bleibt unberührt.
A8.4 Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jeder Vertragspartner den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
A9 Rechte an Arbeitsergebnissen
A9.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches Recht ein, diese für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und in Betrieb zu nehmen. Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht in demselben sachlichen Umfang, das auflösend bedingt ist: Es endet, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung länger als 30 Tage in Verzug ist und der Auftragnehmer ihn unter Fristsetzung von zehn Werktagen erfolglos gemahnt hat. Die Nutzung durch mit dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes ist eingeschlossen; die Einbeziehung später hinzutretender verbundener Unternehmen zeigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer in Textform an und die Vertragspartner vereinbaren die hierfür geschuldete zusätzliche Vergütung gesondert. Weitergehende Rechte, insbesondere ausschließliche Nutzungsrechte oder das Recht zur Weitergabe an Dritte zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
A9.2 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte, Werkzeuge, Bibliotheken und wiederverwendbare Programmbestandteile, die vor oder unabhängig von der Vertragsdurchführung entstanden sind oder allgemeiner Natur sind, weiterhin unbeschränkt zu nutzen und für Dritte zu verwenden.
A9.3 Setzt der Auftragnehmer Open-Source-Komponenten ein, weist er den Auftraggeber vor der Übergabe auf die maßgeblichen Lizenzbedingungen hin und stellt eine Übersicht der eingesetzten Komponenten mit Version und Lizenz bereit. Die Nutzungsrechte an Open-Source-Komponenten richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Komponenten unter einer Lizenz mit Copyleft-Wirkung, insbesondere unter der GNU General Public License oder der GNU Affero General Public License, setzt der Auftragnehmer nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform ein; er weist auf die Rechtsfolgen der jeweiligen Lizenz für die Verbreitung und Bereitstellung der Arbeitsergebnisse hin.
A9.4 Der Auftraggeber wird Urheberrechts-, Herkunfts- und sonstige Schutzrechtsvermerke in den Arbeitsergebnissen nicht entfernen oder verändern.
A9.5 Erfindungen, die während der Leistungserbringung von Mitarbeitenden eines Vertragspartners gemacht werden, stehen dem jeweiligen Vertragspartner zu. An gemeinsam gemachten Erfindungen sind beide Vertragspartner gemeinschaftlich berechtigt; die Einzelheiten der Verwertung vereinbaren sie gesondert.
A10 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
A10.1 Die Vertragspartner behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, streng vertraulich. Sie treffen die zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.
A10.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für Zwecke des Vertrages verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und die zur Vertraulichkeit in mindestens gleichem Umfang verpflichtet sind.
A10.3 Die Pflichten nach A10.1 gelten nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verletzung dieser Pflichten bekannt werden, dem Empfänger vor der Mitteilung bereits bekannt waren, ihm von einem berechtigten Dritten offengelegt wurden oder deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung erforderlich ist. Im Fall einer Offenlegungspflicht informiert der Empfänger den anderen Vertragspartner, soweit zulässig, vorab.
A10.4 Die Vertraulichkeitspflichten gelten für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus fort. Für Informationen, die der offenlegende Vertragspartner bei oder unverzüglich nach der Offenlegung in Textform als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet hat, insbesondere für Quellcode, Konstruktions- und Sicherheitsunterlagen, Preis- und Kalkulationsgrundlagen sowie Kunden- und Lieferantendaten, gelten die Pflichten ohne zeitliche Begrenzung fort, bis die Information ohne Verletzung dieser Vereinbarung allgemein bekannt geworden ist. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Fortgeltung nach Satz 2 selbst eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b GeschGehG darstellt.
A10.5 Nach Beendigung des Vertrages gibt jeder Vertragspartner die überlassenen vertraulichen Unterlagen auf Anforderung zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Jeder Vertragspartner bestätigt die Rückgabe oder Löschung unaufgefordert in Textform.
A11 Datenschutz
A11.1 Die Vertragspartner beachten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
A11.2 Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Vertragspartner vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Solange die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nicht geschlossen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Erbringung der Leistungen zurückzustellen, soweit sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfordern; ein Verzug des Auftragnehmers tritt insoweit nicht ein und die vereinbarten Termine verschieben sich entsprechend. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber die Vereinbarung spätestens mit dem Angebot vor. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Vertragsschluss zustande, kann jeder Vertragspartner den betroffenen Leistungsteil kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
A11.3 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Ein Zugriff aus Drittländern durch die in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung benannten Unterauftragsverarbeiter ist möglich; er erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission nach Art. 45 DSGVO oder geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO nebst ergänzenden Maßnahmen. Die Einzelheiten, insbesondere die genehmigten Unterauftragsverarbeiter, die Verarbeitungsorte und die Übermittlungsgrundlagen, ergeben sich aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und deren Anlagen; diese gehen A11.3 vor.
A11.4 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Auftraggeber personenbezogene Daten Dritter in den vom Auftragnehmer betreuten Systemen, ist er für die Zulässigkeit dieser Verarbeitung sowie für die Erfüllung der Informations- und Betroffenenrechte verantwortlich.
A11.5 Der Auftragnehmer verarbeitet Kontaktdaten der Ansprechpartner des Auftraggebers zur Durchführung des Vertrages und zur Kommunikation über die Geschäftsbeziehung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
A12 Informationssicherheit und Lieferkette
A12.1 Der Auftragnehmer betreibt ein an der Norm ISO/IEC 27001 orientiertes Informationssicherheits-Managementsystem. Über den Stand einer Zertifizierung nach der Richtlinie VdS 10000 unterrichtet er den Auftraggeber auf Anforderung; eine Zusage, eine Zertifizierung zu erlangen oder aufrechtzuerhalten, ist damit nicht verbunden. Er benennt einen Informationssicherheitsbeauftragten und einen Datenschutzbeauftragten und teilt dem Auftraggeber die Ansprechpartner auf Anforderung mit.
A12.2 Der Auftragnehmer setzt Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der von ihm verarbeiteten Informationen nach dem Stand der Technik um. Die Maßnahmen sind im Dokument „Technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO" beschrieben, das dem Auftraggeber auf Anforderung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellt wird.
A12.3 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachdem seine Geschäftsführung oder sein Informationssicherheitsbeauftragter Kenntnis erlangt hat, über Sicherheitsvorfälle, die Systeme oder Daten des Auftraggebers erheblich betreffen, und stellt die zur Erfüllung eigener Meldepflichten des Auftraggebers erforderlichen Informationen bereit. Liegen nicht alle Informationen vor, erfolgt eine Erstunterrichtung mit anschließender Nachmeldung ohne weitere Aufforderung. Die Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO in Verbindung mit der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleibt unberührt.
A12.4 Unterliegt der Auftraggeber besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette, insbesondere nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) in der Fassung des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie (EU) 2022/2555, so vereinbaren die Vertragspartner die hierfür erforderlichen zusätzlichen Anforderungen in einer gesonderten Anlage. Auf Anforderung des Auftraggebers wirkt der Auftragnehmer an dessen Risikoanalyse mit und stellt die erforderlichen Nachweise bereit.
A12.5 Unterliegt der Auftraggeber aufsichtsrechtlichen Auslagerungsanforderungen, insbesondere nach § 25b des Kreditwesengesetzes (KWG), den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) oder der Verordnung (EU) 2022/2554 (Digital Operational Resilience Act, DORA), werden die erforderlichen Informations-, Prüf-, Weisungs- und Kündigungsrechte sowie die Ausstiegsstrategie in einer gesonderten Anlage vereinbart.
A12.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vereinbarten Sicherheitsanforderungen einmal je Kalenderjahr nach Ankündigung mit einer Frist von 20 Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen oder durch einen zur Vertraulichkeit verpflichteten, nicht mit dem Auftragnehmer im Wettbewerb stehenden Dritten überprüfen zu lassen. Der Auftragnehmer kann die Prüfung durch Vorlage geeigneter Zertifikate, Prüfberichte oder Auditberichte ersetzen, soweit diese die Prüfungsgegenstände abdecken. Dies gilt nicht für Prüfungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen; hierfür gilt ausschließlich die Regelung der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, nach der das Recht auf eine Prüfung in den Geschäftsräumen nicht durch Nachweise ersetzt werden kann. Anlassbezogene Prüfungen bei begründetem Verdacht bleiben ohne Beschränkung auf die Häufigkeit zulässig.
A13 Mängelansprüche und Verjährung
A13.1 Die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den ergänzenden Regelungen der Teile B bis E dieser AGB.
A13.2 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
A13.3 Die Verkürzung nach A13.2 gilt nicht für
- Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Ansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel,
- Ansprüche aus einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie oder aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB,
- Ansprüche wegen eines Rechtsmangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
- Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Werkleistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
A13.4 Eine Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung ist nach § 202 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
A13.5 Sonstige Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, die nicht Mängelansprüche sind, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Dienstvertrag oder aus Nebenpflichten, verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. A13.3 und A13.4 gelten entsprechend.
A14 Haftung
A14.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- soweit eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht beschränkt werden kann.
A14.1a Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO bleibt unbeschränkt und kann nicht durch Vereinbarung begrenzt werden. Für den Ausgleich zwischen den Vertragspartnern, insbesondere für Rückgriffsansprüche nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO und für die Abwälzung von Geldbußen, soweit diese rechtlich zulässig ist, gelten die Begrenzungen nach A14.2 bis A14.4a; A14.1 bleibt unberührt. Rückgriffsansprüche nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO gelten nicht als Ansprüche Dritter im Sinne des A14.4a.
A14.2 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet.
A14.3 Die Haftung nach A14.2 ist je Schadensfall begrenzt auf den höheren der beiden folgenden Beträge:
- die im betroffenen Vertragsjahr für die betroffene Leistung geschuldete Vergütung, bei Verträgen über einmalige Leistungen die für die betroffene Leistung insgesamt geschuldete Vergütung, oder
- 250.000,00 Euro.
Der Höchstbetrag je Schadensfall beträgt in keinem Fall mehr als 1.000.000,00 Euro. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen beträgt der Höchstbetrag 2.000.000,00 Euro; dieser Betrag gilt für Sach- und Vermögensschäden gemeinsam. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadensfälle gelten als ein Schadensfall.
A14.3a Die Freistellungs- und Erstattungspflichten des Auftragnehmers nach A15.2 unterliegen den Höchstbeträgen nach A14.3, soweit nicht ein Fall des A14.1 vorliegt.
A14.3b Die Höchstbeträge nach A14.3 gelten nicht in den Fällen des A14.1.
A14.4 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen; insbesondere haftet er nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten im Sinne des A14.2 sind.
A14.4a Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Rufschäden und sonstige mittelbare Schäden werden nur ersetzt, soweit sie bei Vertragsschluss als typische Folge der Verletzung der betroffenen Pflicht vorhersehbar waren. Die Höchstbeträge nach A14.3 bleiben unberührt. Ein Fall des A14.1 bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
A14.5 Unbeschadet des A14.1 gilt für den Verlust oder die Beschädigung von Daten: Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Ersatzanspruch auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus ordnungsgemäß und in angemessenen Abständen erstellten Sicherungskopien erforderlich gewesen wäre. Hat der Auftraggeber seine Datensicherungspflichten nach A5.1 verletzt und ist der Verlust hierauf mitursächlich zurückzuführen, mindert sich der Ersatzanspruch nach § 254 BGB entsprechend dem Anteil der Mitverursachung. War die Datensicherung als Leistung des Auftragnehmers vereinbart, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf die nach der Leistungsbeschreibung geschuldeten Sicherungen abzustellen ist.
A14.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sowie zugunsten seiner Unterauftragnehmer.
A14.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
A14.8 Beschreibungen der Leistungen, Angaben zu Verfahren, Normen, Zertifizierungen und Maßnahmen sowie Zusagen zu Fristen in diesen AGB und in den Anlagen sind Leistungsbeschreibungen. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nur vor, soweit der Auftragnehmer sie im Vertrag oder in einer Anlage ausdrücklich als „Garantie" oder als „Übernahme des Beschaffungsrisikos" bezeichnet hat.
A15 Rechte Dritter und Freistellung
A15.1 Der Auftragnehmer prüft mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und stellt nach Maßgabe dieser Sorgfalt sicher, dass die von ihm erstellten Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung frei von Rechten Dritter sind, die der vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Eine Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne des A14.1 ist damit nicht verbunden.
A15.2 Werden gegen den Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch vertragsgemäß genutzte Arbeitsergebnisse geltend gemacht, verteidigt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf eigene Kosten gegen diese Ansprüche und erstattet ihm die rechtskräftig zuerkannten oder mit Zustimmung des Auftragnehmers vergleichsweise vereinbarten Kosten und Schadensersatzbeträge. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich in Textform über die geltend gemachten Ansprüche, überlässt ihm die Führung der Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen, gibt ohne Zustimmung des Auftragnehmers keine Anerkenntnisse ab und unterstützt ihn bei der Verteidigung im erforderlichen Umfang. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, entfallen die Ansprüche nach Satz 1 nur, soweit dem Auftragnehmer hierdurch die Verteidigung erschwert oder ein Mehraufwand oder ein höherer Schaden entstanden ist.
A15.3 Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Arbeitsergebnisse auf eigene Kosten zu ändern oder auszutauschen oder ein Nutzungsrecht zu erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner den betroffenen Leistungsteil kündigen; der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall die für die betroffenen Arbeitsergebnisse gezahlte Vergütung abzüglich eines angemessenen Betrags für die bisherige Nutzung.
A15.4 Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit die Rechtsverletzung darauf beruht, dass
- der Auftraggeber Bestandteile, Daten, Spezifikationen oder Anweisungen beigesteuert hat,
- der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse verändert oder abweichend von den vereinbarten Einsatzbedingungen genutzt hat,
- die Arbeitsergebnisse mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten, Daten oder Verfahren kombiniert wurden, oder
- die Rechtsverletzung ausschließlich auf Fremdleistungen zurückgeht, oder
- die Rechtsverletzung ausschließlich darauf beruht, dass der Auftraggeber die Lizenzbedingungen einer nach A9.3 offengelegten Open-Source-Komponente nicht eingehalten hat.
In diesen Fällen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. Soweit den Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, besteht keine Freistellungspflicht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.
A15.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Domainnamen keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Er stellt den Auftragnehmer von hierauf beruhenden Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. A15.4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
A16 Laufzeit und Kündigung
A16.1 Verträge über einmalige Leistungen enden mit der vollständigen Erbringung der Leistung.
A16.2 Dauerschuldverhältnisse werden auf die im Vertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Fehlt eine Vereinbarung, ist das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.
A16.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber
- mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 30 Tage in Verzug ist und die Zahlung trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht leistet,
- eine Mitwirkungspflicht nach A5 trotz Fristsetzung nach A5.3 Nummer 4 nicht erfüllt,
- die eingeräumten Nutzungsrechte trotz Abmahnung erheblich überschreitet,
- die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nicht innerhalb der Frist nach A11.2 abschließt,
- gegen A18.1 oder A18.2 erheblich verstößt oder selbst oder über eine ihn kontrollierende Person von Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinten Nationen erfasst wird, oder
- Weisungen erteilt oder eine Nutzung verlangt, deren Umsetzung den Auftragnehmer zu einem Verstoß gegen zwingendes Recht verpflichten würde, und die Weisung oder das Verlangen nach schriftlichem Hinweis aufrechterhält.
A16.4 Jede Kündigung bedarf der Textform.
A16.5 Nach Beendigung des Vertrages unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Anforderung gegen Vergütung nach Aufwand bei der Überführung der Leistungen auf den Auftraggeber oder einen Dritten. Einzelheiten regelt Teil D dieser AGB oder eine gesonderte Anlage. Für Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 gilt vorrangig E5.2a.
A16.6 Vertragsbestimmungen, die ihrer Natur nach über die Beendigung des Vertrages hinaus fortgelten sollen, insbesondere zu Vertraulichkeit, Datenschutz, Rechten an Arbeitsergebnissen und Haftung, bleiben von der Beendigung unberührt.
A17 Referenznennung und Abwerbeverbot
A17.1 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber unter Angabe von Firma und Wortmarke als Referenzkunden nennen, wenn der Auftraggeber hierzu in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Nennung projektbezogener Details bedarf einer gesonderten Zustimmung. Nach einem Widerruf entfernt der Auftragnehmer die Referenznennung unverzüglich aus seinen digitalen Auftritten, bei bereits hergestellten Druckerzeugnissen und bei laufenden Vergabe- und Angebotsverfahren spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Widerrufs. Die Verwendung der Referenz in bereits eingereichten Angebotsunterlagen bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens zulässig.
A17.2 Zum Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses, das sich aus dem privilegierten Zugang der eingesetzten Personen zu Systemen, Geschäftsgeheimnissen und Know-how des anderen Vertragspartners ergibt, werden die Vertragspartner, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach die an der Leistungserbringung unmittelbar beteiligten Mitarbeitenden des anderen Vertragspartners nicht gezielt und unter Ausnutzung dieses Zugangs abwerben. Zulässig bleiben öffentliche Stellenausschreibungen, Bewerbungen aus eigener Initiative sowie die Einstellung von Personen, die von dem anderen Vertragspartner nicht mehr beschäftigt werden.
A17.3 Für jeden Fall der Verletzung des A17.2 verspricht der verletzende Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der abgeworbenen Person, höchstens 25.000,00 Euro je Fall. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet; der Nachweis eines höheren oder eines geringeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern unbenommen.
A18 Compliance, Exportkontrolle und Sanktionen
A18.1 Die Vertragspartner halten die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein, insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vorschriften des Arbeitsschutzes und des Mindestlohns.
A18.2 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften zur Ausfuhr, Verbringung und Wiederausfuhr von Waren, Software und Technologie sowie der geltenden Sanktionsvorschriften, selbst verantwortlich, soweit er Leistungen des Auftragnehmers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einsetzt oder Dritten zugänglich macht.
A18.2a Der Auftraggeber sichert zu, dass er, seine Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent und die von ihm benannten Empfänger der Leistungen nicht in einer Sanktionsliste der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinten Nationen oder der Vereinigten Staaten von Amerika geführt werden und dass die Leistungen nicht unmittelbar oder mittelbar für einen nach diesen Vorschriften verbotenen Zweck oder Empfänger verwendet werden. Er teilt Änderungen unverzüglich mit und stellt dem Auftragnehmer die zur Sanktionslistenprüfung erforderlichen Angaben bereit.
A18.2b Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen ohne Vorankündigung zurückzustellen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, soweit die Erbringung gegen außenwirtschaftsrechtliche oder Sanktionsvorschriften verstoßen würde oder ein hinreichender Verdacht hierauf besteht. Ansprüche des Auftraggebers wegen der Zurückstellung oder Kündigung bestehen nicht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen und Sanktionen frei, die auf einer Verletzung des A18.2 oder A18.2a beruhen, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten.
A18.3 Setzt der Auftragnehmer Systeme der künstlichen Intelligenz ein oder stellt er dem Auftraggeber solche Systeme bereit, beachten die Vertragspartner die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Die Zuordnung der Rollen als Anbieter und Betreiber sowie die daraus folgenden Pflichten werden im Vertrag oder in einer Anlage festgelegt. Der Auftragnehmer stellt die Maßnahmen zur Förderung ausreichender KI-Kompetenz seines Personals nach Art. 4 der KI-Verordnung sicher.
A19 Schlussbestimmungen
A19.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des anderen Vertragspartners in Textform. Die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist ohne Zustimmung zulässig; sie ist dem anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Abtretung von Geldforderungen bleibt nach § 354a HGB wirksam; einer Zustimmung bedarf sie nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Vergütungsforderungen zum Zweck der Finanzierung an Kreditinstitute oder Factoringunternehmen abzutreten; er zeigt dies dem Auftraggeber in Textform an.
A19.2 Die Nutzung von Marken, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen des anderen Vertragspartners bedarf, soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, der vorherigen Zustimmung des Rechtsinhabers in Textform.
A19.3 Erklärungen, Anzeigen und Mitteilungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag sollen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Eine strengere Form als die Textform wird für Erklärungen des Auftraggebers nicht verlangt.
A19.3a Individuelle Vereinbarungen der Vertragspartner haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Die Formanforderungen nach A19.3 und A1.3 lassen die Wirksamkeit mündlich oder in anderer Form getroffener individueller Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner werden solche Vereinbarungen zu Beweiszwecken unverzüglich in Textform bestätigen; das Unterbleiben der Bestätigung berührt die Wirksamkeit nicht.
A19.4 Bevor ein Vertragspartner Klage wegen der Nichterfüllung einer Vertragspflicht erhebt, gibt er dem anderen Vertragspartner Gelegenheit, die Pflicht innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Dies gilt nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Sicherung von Beweisen, für das gerichtliche Mahnverfahren und die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, für Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, für die Kündigung aus wichtigem Grund und für Fälle, in denen die Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Satz 1 ist keine Prozessvoraussetzung.
A19.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
A19.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano vom 30. Oktober 2007 liegt. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
A19.7 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Es bleibt den Vertragspartnern unbenommen, in einer gesonderten Vereinbarung in Textform eine wirksame Ersatzregelung zu treffen.
Teil B – Softwareentwicklung und sonstige Werkleistungen
B1 Anwendungsbereich und Leistungsumfang
B1.1 Teil B gilt für Leistungen, die auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs gerichtet sind, insbesondere die Erstellung von Individualsoftware, Schnittstellen, Webanwendungen, Erweiterungen bestehender Systeme, Auswertungen und Migrationen.
B1.2 Maßgeblich für die Leistungspflicht ist die im Vertrag vereinbarte Spezifikation. Sie beschreibt die Funktionen, Leistungsmerkmale, Schnittstellen, Mengengerüste sowie die vorgesehene Einsatzumgebung. Fehlt eine Spezifikation, richtet sich die Leistungspflicht nach dem im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
B1.3 Der Auftragnehmer schuldet keine Anpassung der Arbeitsergebnisse an Änderungen der Einsatzumgebung, insbesondere an neue Versionen von Betriebssystemen, Datenbanken, Browsern oder Cloud-Diensten, soweit dies nicht als Wartungsleistung gesondert vereinbart ist.
B2 Abnahme
B2.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse zum vereinbarten Termin zur Abnahme bereit und weist die Erfüllung der Leistungsmerkmale in einem Abnahmetest nach. Der Auftraggeber stellt hierfür geeignete Testdaten und Testszenarien bereit.
B2.2 Der Auftraggeber prüft die Arbeitsergebnisse innerhalb von 15 Werktagen ab Bereitstellung und erklärt die Abnahme in Textform. Unwesentliche Mängel berechtigen nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zur Verweigerung der Abnahme.
B2.3 Fehler werden in folgende Fehlerklassen eingeteilt:
Fehlerklasse 1 – wesentlicher Mangel.
Die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt.
Fehlerklasse 2 – unwesentlicher Mangel.
Die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist möglich; einzelne Funktionen oder Bedienabläufe sind eingeschränkt. Der Abnahmetest kann fortgeführt werden.
Fehlerklasse 3 – unwesentlicher Mangel.
Die Nutzung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt; betroffen sind insbesondere Darstellung und Dokumentation.
Die Einordnung folgt § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB: Nur Fehler der Fehlerklasse 1 sind wesentliche Mängel, die die Abnahme hindern.
B2.3a Die Vertragspartner streben eine einvernehmliche Zuordnung an. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von fünf Werktagen zustande, nimmt der Auftragnehmer eine vorläufige, nachvollziehbar begründete Zuordnung vor und teilt sie in Textform mit; der Abnahmetest wird auf dieser Grundlage fortgeführt. Die vorläufige Zuordnung lässt die Rechte des Auftraggebers und die Verteilung der Beweislast unberührt. Auf Verlangen eines Vertragspartners entscheidet über die endgültige Zuordnung ein von beiden gemeinsam benannter, unabhängiger Sachverständiger; die Kosten trägt der Vertragspartner, dessen Zuordnung von der Feststellung des Sachverständigen abweicht.
B2.4 Über die Abnahme wird ein Protokoll in Textform erstellt, dem eine Liste der festgestellten Fehler mit Fehlerklassen beigefügt wird. Das Protokoll dient dem Nachweis; seine Erstellung ist nicht Voraussetzung für den Eintritt der Abnahme oder der Abnahmewirkungen nach B2.5 bis B2.5b.
B2.5 Der Auftragnehmer setzt dem Auftraggeber mit der Bereitstellung nach B2.1 eine Frist von 15 Werktagen zur Abnahme. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht und verweigert er sie auch nicht unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform, so gelten die Arbeitsergebnisse mit Ablauf der Frist als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer mit der Fristsetzung in Textform hin.
B2.5a Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausschließlich unter Angabe von Fehlern der Fehlerklassen 2 oder 3, so ist die Verweigerung unberechtigt (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Auftraggeber gerät mit Ablauf der Frist nach B2.5 in Annahmeverzug. Die Wirkungen der Abnahme, insbesondere die Fälligkeit der Vergütung, der Übergang der Leistungsgefahr, die Umkehr der Beweislast für die Mangelhaftigkeit und der Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen, treten mit diesem Zeitpunkt ein.
B2.5b Nach Behebung aller Fehler der Fehlerklasse 1 stellt der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse erneut zur Abnahme bereit; B2.5 und B2.5a gelten mit einer Frist von zehn Werktagen erneut. Verbleibende Fehler der Fehlerklassen 2 und 3 werden nach einem gemeinsam abgestimmten Zeitplan im Rahmen der Mängelbeseitigung behoben.
B2.6 Nutzt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse oder abgrenzbare Teilergebnisse nach Ablauf der Frist nach B2.5 länger als 20 Werktage im Wirkbetrieb, ohne einen Fehler der Fehlerklasse 1 in Textform zu rügen, so wird vermutet, dass die Arbeitsergebnisse abnahmereif bereitgestellt waren und abgenommen worden sind. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Fehler der Fehlerklasse 1 vorlag oder die Nutzung trotz eines solchen Fehlers lediglich der Schadensbegrenzung diente; im letzteren Fall hat er den Auftragnehmer unverzüglich in Textform hierauf hinzuweisen.
B2.7 Der Abnahmetest wird nicht verlängert und die Abnahme nicht verweigert wegen Fehlern in Geräten und Programmen Dritter, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, oder wegen Bedienungsfehlern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
B3 Nutzungsrechte und Quellcode
B3.1 Für die Nutzungsrechte an Individualsoftware gilt A9. Die Übergabe des Quellcodes wird gesondert vereinbart; ohne besondere Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer die Übergabe des Quellcodes nicht.
B3.2 Ist die Übergabe des Quellcodes vereinbart, übergibt der Auftragnehmer mit dem Quellcode die zur Erstellung eines lauffähigen Programms erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben zur Entwicklungsumgebung, zu Abhängigkeiten und zum Erstellungsvorgang, sowie eine Übersicht der eingesetzten Fremd- und Open-Source-Komponenten.
B4 Mängelansprüche
B4.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse bei der Abnahme den vereinbarten Leistungsmerkmalen entsprechen.
B4.2 Bei Mängeln erfüllt der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach. Bei Fehlern der Fehlerklasse 3 kann er den Mangel auch durch Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung vorläufig und mit der nächsten Programmversion endgültig beseitigen.
B4.3 Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich, verweigert oder dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann er nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Frist ist zu berücksichtigen, dass die Beseitigung von Softwarefehlern regelmäßig mehrere Analyse- und Behebungsschritte erfordert. A14 bleibt unberührt.
B4.4 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse verändert oder in sie eingegriffen hat. Hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse verändert oder in sie eingegriffen, so legt er die vorgenommenen Änderungen, deren Zeitpunkt und die eingesetzten Werkzeuge auf Anforderung des Auftragnehmers vollständig dar und stellt die zur Prüfung erforderlichen Protokolle und Versionsstände bereit. Erfüllt der Auftraggeber diese Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheit nicht, kann der Auftragnehmer den Aufwand seiner Ursachenaufklärung nach den vereinbarten Sätzen berechnen. Die Beweislast bleibt im Übrigen unverändert.
B4.5 Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands nach den vereinbarten Sätzen verlangen, soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, kein von ihm zu vertretender Mangel vorlag und der Auftraggeber dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, insbesondere weil die Ursache in seinem Verantwortungsbereich lag oder die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Prüfschritte vor der Meldung nicht durchgeführt wurden. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die voraussichtliche Kostenpflicht hin, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass kein Mangel vorliegt.
B4.6 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt A13.
B5 Agiles Vorgehen
B5.1 Vereinbaren die Vertragspartner ein agiles Vorgehen, insbesondere nach Scrum oder Kanban, so gilt Folgendes: Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Produktverantwortlichen, pflegt und priorisiert die Anforderungsliste und nimmt an den vereinbarten Abstimmungsterminen teil.
B5.2 Bei agilem Vorgehen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Entwicklungszyklen und die Bereitstellung der jeweils vereinbarten Zyklusergebnisse, nicht einen bestimmten Funktionsumfang zu einem bestimmten Termin, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand.
B5.3 Die Vertragspartner können für einzelne Zyklen oder Releases eine Teilabnahme nach B2 vereinbaren.
B6 Freies Kündigungsrecht des Auftraggebers
Das Recht des Auftraggebers, den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes nach § 648 BGB zu kündigen, bleibt unberührt. Im Fall der Kündigung behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs. Für den nicht erbrachten Teil der Leistung wird vermutet, dass dem Auftragnehmer fünf Prozent der auf diesen Teil entfallenden Vergütung zustehen; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Anspruchs bleibt beiden Vertragspartnern unbenommen.
B6a Kündigung aus wichtigem Grund und Leistungsstandfeststellung
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigen. Nach einer Kündigung kann jeder Vertragspartner verlangen, dass der Leistungsstand gemeinsam festgestellt wird. Verweigert ein Vertragspartner die Mitwirkung an der Feststellung oder bleibt er einem vereinbarten Termin fern, trifft ihn die Beweislast für den Leistungsstand; § 648a Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann für die erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung verlangen; für die nicht erbrachten Leistungen gilt B6 Satz 2 und 3 entsprechend, soweit der Auftraggeber die Kündigung zu vertreten hat.
B7 Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz in der Entwicklung
B7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse Werkzeuge einzusetzen, die auf Systemen der künstlichen Intelligenz beruhen, insbesondere zur Codegenerierung, Codeanalyse und Dokumentation. Er stellt durch geeignete Verfahren, insbesondere durch Prüfung im Vier-Augen-Prinzip und automatisierte Analysen, sicher, dass die Arbeitsergebnisse den vereinbarten Leistungsmerkmalen entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen.
B7.2 Der Auftragnehmer übermittelt vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers nur an solche Werkzeuge, bei denen eine Verwendung der Eingaben zum Training von Modellen vertraglich ausgeschlossen ist. Werkzeuge, die dabei personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten, sind Unterauftragsverarbeiter; ihre Hinzuziehung richtet sich ausschließlich nach § 7 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und sie werden in deren Anlage 3 geführt.
B7.3 Sind die Arbeitsergebnisse selbst Systeme der künstlichen Intelligenz oder Bestandteile solcher Systeme, vereinbaren die Vertragspartner die Rollenzuordnung und die Pflichten nach der KI-Verordnung sowie die erforderlichen Dokumentations- und Informationspflichten in einer Anlage zum Vertrag.
B7.4 Der Auftragnehmer räumt Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen nach A9.1 in dem Umfang ein, in dem ihm solche Rechte zustehen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Bestandteile der Arbeitsergebnisse, die ohne prägenden menschlichen Schöpfungsbeitrag durch Systeme der künstlichen Intelligenz erzeugt worden sind, urheberrechtlich nicht geschützt sein können und dass an ihnen keine ausschließlichen Rechte bestehen. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass an solchen Bestandteilen ausschließliche Rechte begründet oder Dritten deren Nutzung untersagt werden kann. Die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber wird hierdurch nicht beeinträchtigt; A15 bleibt unberührt.
Teil C – Beratung, Projektmanagement und sonstige Dienstleistungen
C1 Anwendungsbereich und Leistungspflicht
C1.1 Teil C gilt für Leistungen, die nicht auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sind, insbesondere Beratung, Analyse, Projektleitung, Interim-Management, agile Rollen, Schulung und Unterstützung des Auftraggebers.
C1.2 Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Er schuldet nicht das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Ergebnisses.
C1.3 Für die nach C1.1 und C1.2 geschuldeten Tätigkeiten findet eine Abnahme nicht statt; Mängelansprüche des Werkvertragsrechts bestehen insoweit nicht. Schuldet der Auftragnehmer nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung im Einzelfall einen bestimmten Erfolg, gelten für diesen Leistungsteil die Regelungen des Teils B; die Vertragspartner halten dies in der Leistungsbeschreibung fest. Die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bleibt in jedem Fall unverändert.
C1.4 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung. Soweit Leistungen des Auftragnehmers rechtliche oder steuerliche Fragen berühren, weist er hierauf hin; die Einholung entsprechender Beratung obliegt dem Auftraggeber.
C2 Abrechnung und Dokumentation
C2.1 Dienstvertragliche Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. A7 gilt entsprechend.
C2.2 Der Auftragnehmer dokumentiert die erbrachten Leistungen nach Tätigkeit, Datum und Aufwand und stellt dem Auftraggeber die Dokumentation mit der Rechnung zur Verfügung.
C2.3 Beanstandungen der Leistungsdokumentation macht der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform geltend. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber mit der Übermittlung der Dokumentation gesondert und in Textform darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist die Vermutung nach Satz 3 eintritt. Nach Ablauf der Frist wird vermutet, dass die dokumentierten Leistungen im dokumentierten Umfang erbracht worden sind. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis des Gegenteils unbenommen; die Geltendmachung später erkennbarer Einwände bleibt unberührt.
C3 Beendigung
Dienstverträge über eine bestimmte Laufzeit endet mit deren Ablauf. Dienstverträge ohne bestimmte Laufzeit sind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar, nach einer Laufzeit von sechs Monaten mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende. A16 bleibt im Übrigen unberührt.
Teil D – Managed Services und Betriebsführung
D1 Anwendungsbereich und Leistungsumfang
D1.1 Teil D gilt für dauerhaft zu erbringende Betriebs-, Administrations-, Support- und Überwachungsleistungen, insbesondere für die Betriebsführung von Microsoft-365- und Azure-Umgebungen, für Anwendungsbetrieb und Anwendungshosting sowie für Support der ersten bis dritten Stufe.
D1.2 Der Leistungsumfang, die Servicezeiten, die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie die vereinbarten Kennzahlen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und der Service-Level-Vereinbarung.
D1.3 Nicht im Leistungsumfang enthaltene Leistungen erbringt der Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung gegen Vergütung nach Aufwand.
D2 Störungsmeldung und Bearbeitung
D2.1 Störungen und Anfragen meldet der Auftraggeber über das Serviceportal des Auftragnehmers. Meldungen auf anderen Wegen werden vom Auftragnehmer im Serviceportal erfasst; die Reaktionszeit beginnt mit der Erfassung.
D2.2 Der Auftraggeber benennt die zur Meldung berechtigten Personen und hält die Angaben aktuell.
D2.3 Die Einordnung einer Meldung in eine Prioritätsstufe erfolgt nach den in der Service-Level-Vereinbarung festgelegten Kriterien. Bei abweichender Einschätzung stimmen die Vertragspartner die Einordnung unverzüglich ab.
D2.4 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten laufen nur innerhalb der vereinbarten Servicezeit. Zeiten, in denen die Bearbeitung aus Gründen ruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Informationen oder fehlender Mitwirkung, werden nicht angerechnet.
D3 Änderungs-, Patch- und Wartungsmanagement
D3.1 Der Auftragnehmer führt Änderungen an den betreuten Systemen nach einem dokumentierten Änderungsverfahren durch. Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf den Betrieb bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
D3.2 Sicherheitsrelevante Aktualisierungen darf der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung einspielen, wenn eine Verzögerung zu einer erheblichen Gefährdung der Informationssicherheit führen würde. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich.
D3.3 Planbare Arbeiten führt der Auftragnehmer in den vereinbarten Wartungsfenstern durch und kündigt sie mindestens fünf Werktage vorher an. Zeiten innerhalb angekündigter Wartungsfenster gelten nicht als Ausfallzeit, soweit sie insgesamt acht Stunden je Kalendermonat nicht überschreiten und außerhalb der vereinbarten Servicezeit liegen. Darüber hinausgehende oder in die Servicezeit fallende Wartungsfenster bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers in Textform; ohne Zustimmung gelten sie als Ausfallzeit.
D3.4 Ändern Hersteller die von ihnen bereitgestellten Dienste, Schnittstellen oder Lizenzmodelle, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung erforderlich ist, die vereinbarten Hauptfunktionen und die vereinbarten Service-Level nicht beeinträchtigt und für den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers zumutbar ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens vier Wochen vor der Umsetzung in Textform, in Fällen, in denen der Hersteller eine kürzere Vorlaufzeit setzt, unverzüglich nach Kenntniserlangung. Führt die Änderung zu einer wesentlichen Änderung des Leistungsumfangs oder der Kosten, stimmen die Vertragspartner die Anpassung nach A4.3 ab; kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zustande, kann jeder Vertragspartner den betroffenen Leistungsteil mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
D4 Zugänge und privilegierte Berechtigungen
D4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge und Berechtigungen bereit, beschränkt auf das erforderliche Maß.
D4.2 Der Auftragnehmer verwaltet privilegierte Zugänge nach dem Grundsatz der geringsten Rechte, dokumentiert ihre Vergabe und Entziehung, sichert sie durch Mehr-Faktor-Authentifizierung und überprüft sie mindestens halbjährlich.
D4.3 Der Auftragnehmer entzieht Zugänge unverzüglich, wenn die Berechtigung entfällt, insbesondere beim Ausscheiden von Mitarbeitenden, und bestätigt dies dem Auftraggeber auf Anforderung.
D5 Datensicherung und Wiederherstellung
D5.1 Umfang, Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungsziele der Datensicherung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine Datensicherung.
D5.2 Ist die Datensicherung vereinbart, überprüft der Auftragnehmer die Wiederherstellbarkeit mindestens einmal je Kalenderhalbjahr und dokumentiert das Ergebnis.
D5.3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dem Auftragnehmer die zu sichernde Datenbestände und die maßgeblichen Aufbewahrungs- und Löschfristen mitzuteilen.
D6 Verfügbarkeit
D6.1 Vereinbarte Verfügbarkeiten beziehen sich ausschließlich auf die vom Auftragnehmer verantworteten Leistungsbestandteile innerhalb der vereinbarten Servicezeit.
D6.2 Nicht als Ausfallzeit gelten Zeiten, die auf Wartungsarbeiten nach D3.3, auf höhere Gewalt nach A8.2 oder auf Umstände zurückgehen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Störungen bei Dritten gelten nur dann nicht als Ausfallzeit, wenn der Dritte nicht Unterauftragnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers ist oder wenn er vom Auftraggeber vorgegeben wurde. Störungen bei Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gelten nur insoweit nicht als Ausfallzeit, als sie ihrerseits auf höhere Gewalt im Sinne des A8.2 zurückgehen.
D6.3 Der Auftragnehmer schuldet keine Verfügbarkeit für Leistungen Dritter. Für Fremdleistungen gelten die Zusagen des jeweiligen Herstellers; der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Hersteller.
D7 Laufzeit, Kündigung und Übergabe
D7.1 Verträge über Managed Services werden auf eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist, und verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Erbringt der Auftragnehmer die Leistung ganz oder teilweise als Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/2854, beträgt die Kündigungsfrist für den betroffenen Leistungsteil abweichend von Satz 1 höchstens zwei Monate; die Mindestlaufzeit und die Verlängerung stehen der Ausübung des Wechselrechts nach E5 nicht entgegen und begründen für den betroffenen Leistungsteil keine über den Wechselzeitpunkt hinausgehende Vergütungspflicht.
D7.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Beendigung des Vertrages bei der geordneten Überführung der Leistungen auf den Auftraggeber oder einen Dritten. Der Umfang der Unterstützung, die Vergütung und der Zeitrahmen werden in der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Anlage geregelt; ohne abweichende Vereinbarung erbringt der Auftragnehmer die Unterstützung für bis zu drei Monate nach Vertragsende gegen Vergütung nach Aufwand. Für Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 gilt vorrangig E5.2a.
D7.3 Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die für den Weiterbetrieb erforderlichen Betriebsunterlagen, Konfigurationsdaten und Dokumentationen in einem üblichen, maschinenlesbaren Format und stellt die Daten des Auftraggebers für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen nach Vertragsende zum Abruf bereit. Nach Ablauf dieses Zeitraums löscht er die Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, und bestätigt die Löschung unaufgefordert in Textform unter Angabe von Datum, Umfang und betroffenen Systemen.
D7.4 Der Auftragnehmer hält Daten des Auftraggebers, Zugangsdaten und die für den Weiterbetrieb der Systeme zwingend erforderlichen Konfigurations- und Betriebsunterlagen nicht zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen zurück. Für Leistungen der Übergabeunterstützung nach D7.2, die über die Bereitstellung nach D7.3 hinausgehen, insbesondere für die Erstellung zusätzlicher Dokumentation, für Schulung und für Projektunterstützung, kann der Auftragnehmer die Erbringung von der Zahlung fälliger, unbestrittener Vergütung abhängig machen. E5.2a bleibt unberührt.
D8 Besondere Anforderungen regulierter Auftraggeber
Unterliegt der Auftraggeber besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, gelten ergänzend die in einer gesonderten Anlage vereinbarten Regelungen zu Informations-, Prüf- und Weisungsrechten, zur Weiterverlagerung, zur Meldung von Vorfällen, zur Mitwirkung an Tests der Betriebsstabilität sowie zur Ausstiegsstrategie. A12.5 gilt entsprechend.
Teil E – Überlassung von Software, Lizenzen und Cloud-Diensten Dritter
E1 Anwendungsbereich und Rolle des Auftragnehmers
E1.1 Teil E gilt für die Beschaffung, Vermittlung und Weiterveräußerung von Software, Lizenzen, Abonnements, Cloud-Diensten und Hardware Dritter.
E1.2 Der Auftragnehmer wird bei der Beschaffung von Fremdleistungen als Wiederverkäufer oder als Vermittler tätig. Die Rolle im Einzelfall ergibt sich aus dem Angebot. Wird der Auftragnehmer als Vermittler tätig, kommt der Vertrag über die Fremdleistung unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Hersteller oder Anbieter zustande.
E2 Geltung der Herstellerbedingungen
E2.1 Für die Nutzung der Fremdleistung gelten ergänzend die Lizenz-, Nutzungs- und Servicebedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters in der dem Angebot beigefügten oder darin durch Fundstelle und Fassungsdatum bezeichneten Fassung. Der Auftragnehmer stellt diese Bedingungen dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung. Späteren Änderungen dieser Bedingungen unterliegt das Vertragsverhältnis nur nach Maßgabe der E2.3 bis E2.3b. Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer richten sich nach diesen AGB und dem Vertrag; bei Widersprüchen gehen diese AGB und der Vertrag den Herstellerbedingungen im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor.
E2.2 Wird der Auftragnehmer als Wiederverkäufer tätig, richtet sich seine Mängelhaftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Fremdleistung ergibt sich aus der jeweils gültigen Produkt- und Leistungsbeschreibung des Herstellers oder Anbieters in der dem Angebot beigefügten Fassung; eine darüber hinausgehende Beschaffenheit, Verfügbarkeit oder Weiterentwicklung schuldet der Auftragnehmer nicht. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beschaffung der vom Hersteller bereitgestellten Fehlerbehebung, Aktualisierung oder Ersatzlieferung; A14 gilt für Schadensersatzansprüche. Zusätzlich tritt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen seine Ansprüche gegen den Hersteller ab, soweit dies zulässig ist; die Abtretung lässt die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer unberührt.
E2.2a Wird der Auftragnehmer als Vermittler tätig, kommt der Vertrag über die Fremdleistung nach E1.2 unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Hersteller zustande; der Auftragnehmer schuldet insoweit ausschließlich die vermittelnde Tätigkeit.
E2.3 Wird der Auftragnehmer als Vermittler tätig, wirken Änderungen des Herstellers unmittelbar im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Hersteller; der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung.
E2.3a Wird der Auftragnehmer als Wiederverkäufer tätig, ist er berechtigt, Erhöhungen der ihm vom Hersteller in Rechnung gestellten Entgelte im Verhältnis eins zu eins und ohne Aufschlag an den Auftraggeber weiterzugeben. Er teilt die Erhöhung mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit, weist die Erhöhung durch Vorlage der Herstellerpreisliste oder einer entsprechenden Mitteilung des Herstellers nach und gibt Senkungen der Herstellerentgelte in gleicher Weise weiter. Der Auftraggeber kann den betroffenen Leistungsteil innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen; eine bereits gezahlte Vergütung für Zeiträume nach der Beendigung wird zurückerstattet.
E2.3b Änderungen des Leistungsinhalts oder der Bedingungen des Herstellers gibt der Auftragnehmer weiter, soweit sie für den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers zumutbar sind. Beeinträchtigt eine Änderung die vereinbarten Hauptfunktionen der Fremdleistung wesentlich, kann der Auftraggeber den betroffenen Leistungsteil innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen.
E3 Lizenzverwaltung und Nachweise
E3.1 Der Auftraggeber ist für die vertragsgemäße Nutzung der Fremdleistungen, insbesondere für die Einhaltung der Lizenzmetriken und Nutzerzahlen, verantwortlich.
E3.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen der Nutzerzahlen und Nutzungsumfänge, die zu einer Anpassung der Lizenzierung führen. Nachlizenzierungen werden zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme wirksam und entsprechend abgerechnet.
E3.3 Verlangt ein Hersteller eine Überprüfung der Lizenznutzung, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Aufwand. Für Nachforderungen, Vertragsstrafen, Bußgelder und Kosten, die ein Hersteller aufgrund einer über den beschafften Umfang hinausgehenden Nutzung geltend macht, haftet der Auftraggeber. Nimmt der Hersteller den Auftragnehmer in Anspruch, stellt der Auftraggeber ihn hiervon einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Überschreitung zu vertreten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.
E4 Laufzeit und Kündigung
E4.1 Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen von Abonnements und Cloud-Diensten richten sich nach den Bedingungen des Herstellers. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die maßgeblichen Fristen hin.
E4.2 Kündigungen des Auftraggebers müssen dem Auftragnehmer so rechtzeitig zugehen, dass dieser die Kündigungsfrist gegenüber dem Hersteller einhalten kann; hierzu ist ein Vorlauf von zehn Werktagen vor Ablauf der Herstellerfrist erforderlich. Geht die Kündigung später zu, verlängert sich das Abonnement entsprechend den Herstellerbedingungen; die hierfür anfallende Vergütung trägt der Auftraggeber.
E5 Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten
E5.1 Erbringt der Auftragnehmer selbst einen Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), so gelten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer eigenen Infrastruktur des Auftraggebers die Regelungen der Art. 23 bis 31 der Datenverordnung. Der Auftraggeber kann den Wechsel mit einer Frist von höchstens zwei Monaten verlangen.
E5.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Wechsel innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen ab Ablauf der Kündigungsfrist. Ist der Übergang in diesem Zeitraum technisch nicht durchführbar, teilt der Auftragnehmer dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen unter Angabe der Gründe mit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum, der insgesamt sieben Monate nicht überschreitet.
E5.2a Erbringt der Auftragnehmer die Leistung als Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854, so erhebt er für den Wechsel und die Übertragung der Daten und digitalen Vermögenswerte ab dem 12. Januar 2027 kein Entgelt. Für Wechselvorgänge, die vor dem 12. Januar 2027 eingeleitet werden, berechnet er höchstens die ihm unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten und weist diese auf Anforderung nach. Die Vergütungsregelungen in A16.5 und D7.2 gelten insoweit nicht. Für Leistungen, die nicht Datenverarbeitungsdienst sind, insbesondere für die Erstellung zusätzlicher Dokumentation, Schulung des übernehmenden Dienstleisters und Projektunterstützung über den Datenexport hinaus, bleiben A16.5 und D7.2 anwendbar.
E5.2b Der Auftraggeber kann den Übergangszeitraum nach E5.2 einmalig um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke für angemessener hält. Er teilt die Verlängerung vor Ablauf des laufenden Übergangszeitraums in Textform mit; eine Begründung ist nicht erforderlich. Für die Dauer der Verlängerung schuldet der Auftraggeber die vereinbarte laufende Vergütung für die weiter genutzten Leistungen; ein zusätzliches Entgelt für den Wechsel selbst wird nicht erhoben.
E5.3 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit und hält sie für mindestens 30 Kalendertage ab Ablauf des Übergangszeitraums zum Abruf verfügbar. Eine Übersicht der exportierbaren Datenkategorien stellt er auf Anforderung bereit.
E5.4 Für Fremdleistungen Dritter richten sich die Wechselmodalitäten nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Ausübung seiner Rechte gegenüber dem Anbieter.